RS Vfgh 1987/6/12 G32/87

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art89 Abs2 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §114

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §114 ASVG; wegen Vergehens nach §114 ASVG strafgerichtliches Verfahren anhängig; Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Subsidiarität des Individualantrags.

Im Zuge eines wegen Vergehens nach §114 ASVG anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens besteht für den Beschuldigten Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesstelle vorzutragen und bei dem in dieser Strafsache in zweiter Instanz zuständigen Gerichtshof die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen.

Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre dieses (Rechtsmittel-)Gericht, sofern es - gleich der Antragstellerin - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hegen sollte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982).

Ist - wie hier - ein gerichtliches Verfahren, in dem der Betroffene eine solche amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anregen kann, bereits anhängig, so müssen - in der vorliegenden Sache weder behauptete noch gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des Gerichtsverfahrens selbst - trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeit - das Recht auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags einzuräumen. Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrags als eines bloß subsidiären ("lückenschließenden") Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 10.251/1984).

Strafverfahren wegen Vergehens nach §114 ASVG; Möglichkeit, beim Rechtsmittel-Gericht Antragstellung gemäß Art140 B-VG anzuregen.

Zurückweisung des Antrags auf Prüfung des §114 ASVG wegen sonstiger Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes.

Entscheidungstexte

  • G 32/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1987 G 32/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G32.1987

Dokumentnummer

JFR_10129388_87G00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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