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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1064;Rechtssatz
Hinsichtlich von Schenkungsverträgen ist, ungeachtet des Umstandes, daß sie unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, maßgeblicher Stichtag für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabszeitpunkt (Hinweis E 19.9.1980, 2207/77, E 18.6.1991, 90/08/0197 und E 16.3.1993, 91/08/0082). Für die Versicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem BSVG ändert sich daran nichts, wenn in der Folge die Bedingung nicht eintritt und daraus privatrechtliche Rückabwicklungsansprüche erwachsen, weil mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage die auf Grund des Abschlusses des wenn auch aufschiebend bedingten Schenkungsvertrages mit einem vereinbarten Übergabszeitpunkt eingetretene Versicherungspflicht und Beitragspflicht auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise durch einen rückwirkenden Wegfall dieses Vertrages nicht wieder rückwirkend beseitigt werden kann (Hinweis E 20.12.1972, 285/72).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080168.X01Im RIS seit
20.11.2000