RS VwGH Erkenntnis 1993/10/20 92/13/0101

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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Rechtssatz

Der VwGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach der Abzug von Vorsorgen für Abfertigungsansprüche als Schuld iSd § 64 Abs 1 BewG nicht in Betracht kommt, fest. Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung (Hinweis Jabornegg-Strasser, Die bewertungsrechtliche Behandlung von Abfertigungsansprüchen aus zivilrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht, Österreichische Steuerzeitung 1984, Seite 119) ist die rechtliche Entstehung des Abfertigungsanspruches wie auch dessen Höhe jedenfalls davon abhängig, daß der Arbeitnehmer weder selbst ohne wichtigen Grund aus dem Dienstverhältnis vorzeitig austritt noch vom Dienstgeber aus seinem Verschulden vorzeitig entlassen wird, daß das Unternehmen weiterbesteht, daß der Arbeitnehmer den für die Abfertigung maßgeblichen Zeitpunkt erlebt und daß beim Ableben des Arbeitnehmers gesetzliche Erben vorhanden sind, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war. Diese in der Zukunft liegenden Tatumstände stellen aufschiebende, und zwar in der Hauptsache verneinende Bedingungen (§ 696 ABGB) der Entstehung des Abfertigungsanspruches dar (Hinweis E 19.3.1964, 2214/63, VwSlg 3050 F/1964). Ein Abfertigungsanspruch ist daher als eine aufschiebend bedingte Last anzusehen, sodaß sein Abzug als Schuld auch wegen der erforderlichen Bedachtnahme auf § 6 Abs 1 BewG ausgeschlossen ist.

Im RIS seit
14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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