RS Vwgh 1993/10/20 89/13/0104

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs2;
FinStrG §138 Abs2;
FinStrG §144;
FinStrG §170 Abs2;

Rechtssatz

Mängel des Spruches belasten den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0044; im vorliegenden Fall ungenügende Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat in einer Strafverfügung), was die Oberbehörde (primär) zur Aufhebung nach § 299 Abs 2 BAO berechtigt. Stellt sich diese inhaltliche Rechtswidrigkeit als notwendige Folge eines ungenügenden Ermittlungsverfahrens (zur Frage, durch welches konkrete Handeln oder Unterlassen der Täter Abgaben verkürzt haben soll) dar, kann die aufsichtsbehördliche Maßnahme aber auch unbedenklich auf § 299 Abs 1 lit c BAO gestützt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130104.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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