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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litc;Rechtssatz
Mängel des Spruches belasten den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0044; im vorliegenden Fall ungenügende Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat in einer Strafverfügung), was die Oberbehörde (primär) zur Aufhebung nach § 299 Abs 2 BAO berechtigt. Stellt sich diese inhaltliche Rechtswidrigkeit als notwendige Folge eines ungenügenden Ermittlungsverfahrens (zur Frage, durch welches konkrete Handeln oder Unterlassen der Täter Abgaben verkürzt haben soll) dar, kann die aufsichtsbehördliche Maßnahme aber auch unbedenklich auf § 299 Abs 1 lit c BAO gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130104.X02Im RIS seit
20.11.2000