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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §431;Rechtssatz
Da § 19 Abs 5 lit a ForstG 1975 iVm § 19 Abs 2 lit a legcit eindeutig nur dem Waldeigentümer Parteistellung zuerkennt, ist für eine Ausdehnung der Parteistellung - etwa im Wege eines Größenschlusses - auf den aufgrund eines Kaufvertrages Berechtigten kein Raum. Wer Waldeigentümer ist, richtet sich darnach, wer nach Zivilrecht (§ 431 ABGB und Grundbuchsrecht) Eigentümer der Liegenschaft ist (Eintragung im Grundbuch, Zuschlag, Einantwortung, Enteignung).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100106.X01Im RIS seit
11.07.2001