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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §138 Abs2;Rechtssatz
Auf die Umschreibung des Tatbildes kann selbst mit Einverständnis des Beschuldigten nicht verzichtet werden, da dem das öffentliche Interesse an der sachlichen Richtigkeit finanzstrafrechtlicher Entscheidungen entgegensteht (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130104.X01Im RIS seit
20.11.2000