RS Vwgh 1993/10/20 89/13/0104

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §138 Abs2;
FinStrG §144;

Rechtssatz

Auf die Umschreibung des Tatbildes kann selbst mit Einverständnis des Beschuldigten nicht verzichtet werden, da dem das öffentliche Interesse an der sachlichen Richtigkeit finanzstrafrechtlicher Entscheidungen entgegensteht (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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