RS Vwgh 1993/10/20 93/10/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/18 91/03/0095 1

Stammrechtssatz

Wird ein an die Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor dem Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH zur Post gegeben wurde.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100179.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten