RS Vwgh 1993/10/20 93/10/0106

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §308;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;

Rechtssatz

§ 19 Abs 5 lit b ForstG 1975 erkennt dem an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten und damit auch dem Besitzer Parteistellung zu. Die Parteistellung ist das prozessuale Mittel zur Durchsetzung materieller Rechte (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 05te Aufl, Rz 122). Die Parteistellung reicht daher auch nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Wieweit die Parteistellung reicht, ist nicht aus der sie einräumenden Bestimmung des § 19 ForstG 1975 zu entnehmen, sondern ergibt sich erst aus einer Untersuchung der übrigen Bestimmungen des ForstG 1975 daraufhin, welche Rechte das Gesetz den dinglich Berechtigten einräumt. Daß die die Parteistellung einräumende Norm selbst - im Beschwerdefall § 19 Abs 5 lit b ForstG 1975 - keine Einschränkungen der Parteistellung enthält, bedeutet daher nicht, daß der Partei ein uneingeschränktes Mitspracherecht zusteht (Hinweis E 16.10.1973, 1141/72,VwSlg 8481 A/1973 und E 24.10.1989, 88/07/0142).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100106.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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