RS Vwgh 1993/10/20 93/10/0082

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §6;

Rechtssatz

Voraussetzung für die im § 6 ZustG angeordnete Rechtsfolge ist das Vorliegen des "gleichen Schriftstückes". Darunter ist eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstückes zu verstehen. Es darf sich um keinen neuen Rechtsakt handeln (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 1173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100082.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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