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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §12;Rechtssatz
Die (spätere) Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führt nicht zwangsläufig, sondern nur nach Maßgabe des dafür bestimmenden Sachverhaltes zum Entfall der Kostenpflicht. Wurde die Einstellung deshalb verfügt, weil sich herausstellte, daß der den Gebührenanspruch auslösende Vollstreckungsakt unzulässig war (§ 12 AbgEO, § 13 AbgEO), so entfällt die Kostenpflicht. Treten die Einstellungsgründe hingegen zeitlich erst nach den zulässigerweise gesetzten Vollstreckungshandlungen ein (zB nachträgliche Zahlung der in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuld), so bleiben die bereits aufgelaufenen Kosten von der Einstellung unberührt (Hinweis Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, Seite 58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130046.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014