RS Vwgh 1993/10/20 89/13/0104

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §299 Abs1;
FinStrG §115;
FinStrG §170 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0036 E 14. Dezember 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung auf Gewährung von Parteiengehör vor einer Aufhebung durch die Oberbehörde nach § 299 BAO besteht nur, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen wurden (Hinweis E 25.3.1981, 747/79 und E 29.9.1982, 82/13/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130104.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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