RS Vwgh 1993/10/20 93/10/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §431;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §19 Abs5 lita;
GBG 1955 §4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/05/0124 1

Stammrechtssatz

Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (zB Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteigung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), doch gehört die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz auf Grund eines Kaufvertrages nicht zu diesen Ausnahmen. Der Erwerber einer Liegenschaft hat auf Grund des Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums (Hinweis E 24.2.1975, 2003/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100106.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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