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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, daß Teile der Begründung nur schlecht lesbar waren, hat weder auf die Bescheidqualität noch auf die Rechtsmittelfrist einen Einfluß, hindert doch selbst das völlige Fehlen einer Begründung weder das Vorliegen eines Bescheides noch die Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist. Gleiches gilt für die Rechtsmittelbelehrung, da selbst bei Fehlen einer solchen nach § 61 Abs 2 AVG das Rechtsmittel (nur dann) als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
Schlagworte
Begründung Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100082.X01Im RIS seit
25.01.2001