RS Vwgh 1993/10/20 91/13/0168

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Veröffentlicht am 20.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Aufgabe des Betriebes liegt nach herrschender Auffassung dann vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges sich in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt, wobei die Besteuerung des Aufgabegewinns zeitpunktbezogen in dem Jahr zu erfolgen hat, in welches der Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Betriebsgrundlagen entzogen sind. Bei Wirtschaftsgütern, die zwar betrieblich genutzt wurden, aber nicht im Eigentum des Betriebsinhabers standen, genügt es, um auch für sie die Voraussetzung für die Annahme der Aufgabe des Betriebes herzustellen, daß sich der Betriebsinhaber seiner Rechte begibt, die er im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit hatte, wobei die für die Aufgabe solcher Rechte an ihn gezahlten Entgelte zu dem im Zuge der Betriebsaufgabe erzielten Veräußerungserlös gehören (Hinweis Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Textziffer 31 und 33 zu § 24 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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