RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;

Rechtssatz

Die Behörde hat (im Beschwerdefall) zutreffend verneint, daß es sich bei der (als "Kellnerin und Köchin") beantragten Ausländerin auf Grund ihrer Verwendung um eine Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer handelt. Dies insbesondere schon deshalb, weil in dem Betrieb des Antragstellers nur ein(e) inländische(r) Arbeitnehmer(in) beschäftigt ist und die gesetzliche Bestimmung durch die Verwendung der Mehrzahl auf die Erhaltung mehrerer Arbeitsplätze, und zwar von Inländern, abstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090157.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten