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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Grenze der amtlichen Ermittlungspflicht orientiert sich an der Zumutbarkeit, die bei Auslandsbeziehungen (und bei Inanspruchnahme abgaberechtlicher Begünstigungen) eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfährt (Hinweis: E 17.11.1980, 1885/78). Diese Formel bringt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze findet, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (Hinweis: E 25.7.1990, 89/17/0054, 0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150002.X03Im RIS seit
11.07.2001