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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §24 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0189 E 17. Oktober 1989 VwSlg 6444 F/1989 RS 1Stammrechtssatz
Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt (Hinweis auf E 5.12.1972, 2391/71, VwSlg 4464 F/1972 ua).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Leasing Vermietung Leasinggut vermietetes Wirtschaftsgut ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150085.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010