RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0189 E 17. Oktober 1989 VwSlg 6444 F/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt (Hinweis auf E 5.12.1972, 2391/71, VwSlg 4464 F/1972 ua).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Leasing Vermietung Leasinggut vermietetes Wirtschaftsgut Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150085.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten