RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0355

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde glaubte (im Beschwerdefall) daraus, daß dem Antragsteller im Zuge des Berufungsverfahrens ein Schreiben, in welchem ihm die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden ist, unbeantwortet gelassen hat, schlüssig ableiten zu können, bei dem Antragsteller habe ein "Desinteresse" bestanden, eine andere Arbeitskraft als den beantragten Ausländer aufzunehmen. Ohne eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers, nur den beantragten Ausländer und keinesfalls eine Ersatzkraft zu wünschen, fehlt es einer derartigen (verfahrensentscheidenden) Annahme jedoch an einer zureichenden Grundlage.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090355.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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