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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde glaubte (im Beschwerdefall) daraus, daß dem Antragsteller im Zuge des Berufungsverfahrens ein Schreiben, in welchem ihm die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden ist, unbeantwortet gelassen hat, schlüssig ableiten zu können, bei dem Antragsteller habe ein "Desinteresse" bestanden, eine andere Arbeitskraft als den beantragten Ausländer aufzunehmen. Ohne eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers, nur den beantragten Ausländer und keinesfalls eine Ersatzkraft zu wünschen, fehlt es einer derartigen (verfahrensentscheidenden) Annahme jedoch an einer zureichenden Grundlage.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090355.X01Im RIS seit
20.11.2000