RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0157

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 AuslBG - "aus besonders wichtigen Gründen" zu erteilen. Diese "besonders wichtigen Gründe" werden in den folgenden lit a bis d des § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG nur demonstrativ aufgezählt. Diese demonstrative Aufzählung von Tatbestandsvoraussetzungen zeigt als einheitliche Linie, daß die "besonders wichtigen Gründe" grundsätzlich über die Interessenlage des Einzelbetriebes hinausgehen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090157.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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