RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0145

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AHG 1949 §11;
AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
B-VG Art23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis in ihrer Berufung, mittlerweile die Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Ausländerin nicht mehr zu benötigen, weil seit der Antragstellung bereits über ein Jahr verstrichen sei (die beantragte Ausländerin habe aber nur für ein Jahr als Au-Pair-Mädchen in Österreich tätig sein wollen und sei daher in ihre Heimat zurückgekehrt), haben die Antragsteller unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie an der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für diese Ausländerin gar kein Interesse mehr haben. Schon aus diesem Grunde ist nicht zu erkennen, daß die Antragsteller durch die die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für diese ausländische Staatsbürgerin bestätigende Entscheidung der Berufungsbehörde in ihren Rechten verletzt worden wären. Daran ändert auch nichts die von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren erklärte Absicht, allenfalls eine Amtshaftungsklage einzubringen. Auch steht es ihnen als (potentieller) Arbeitgeber nicht zu, die (im übrigen durch das Gesetz im Bewilligungsverfahren) eingeschränkten Rechte des ausländischen Arbeitnehmers (vgl § 21 AuslBG) wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090145.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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