Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Mit dem Hinweis in ihrer Berufung, mittlerweile die Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Ausländerin nicht mehr zu benötigen, weil seit der Antragstellung bereits über ein Jahr verstrichen sei (die beantragte Ausländerin habe aber nur für ein Jahr als Au-Pair-Mädchen in Österreich tätig sein wollen und sei daher in ihre Heimat zurückgekehrt), haben die Antragsteller unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie an der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für diese Ausländerin gar kein Interesse mehr haben. Schon aus diesem Grunde ist nicht zu erkennen, daß die Antragsteller durch die die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für diese ausländische Staatsbürgerin bestätigende Entscheidung der Berufungsbehörde in ihren Rechten verletzt worden wären. Daran ändert auch nichts die von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren erklärte Absicht, allenfalls eine Amtshaftungsklage einzubringen. Auch steht es ihnen als (potentieller) Arbeitgeber nicht zu, die (im übrigen durch das Gesetz im Bewilligungsverfahren) eingeschränkten Rechte des ausländischen Arbeitnehmers (vgl § 21 AuslBG) wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009