Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Die Eingabe enthält keine schlüssige Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüberhinaus weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen in die Zuständigkeit des VfGH fallenden Antrag. Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983; nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich istRechtssatz
Die Eingabe enthält - entgegen dem (im Zusammenhalt mit §15 Abs2 heranzuziehenden) §82 Abs3 VfGG 1953, keine schlüssige Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüberhinaus - entgegen §15 Abs2 VfGG 1953 - weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallenden Antrag.
Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983; VfGH 28.2.1986 B665,666/85) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG 1953 nicht zugänglich ist.
Zurückweisung der Eingabe gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG 1953.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1293.1986Dokumentnummer
JFR_10129387_86B01293_01