RS Vfgh 1987/6/13 B1293/86

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Veröffentlicht am 13.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Die Eingabe enthält keine schlüssige Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüberhinaus weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen in die Zuständigkeit des VfGH fallenden Antrag. Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983; nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist

Rechtssatz

Die Eingabe enthält - entgegen dem (im Zusammenhalt mit §15 Abs2 heranzuziehenden) §82 Abs3 VfGG 1953, keine schlüssige Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüberhinaus - entgegen §15 Abs2 VfGG 1953 - weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallenden Antrag.

Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983; VfGH 28.2.1986 B665,666/85) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG 1953 nicht zugänglich ist.

Zurückweisung der Eingabe gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG 1953.

Entscheidungstexte

  • B 1293/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1987 B 1293/86

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1293.1986

Dokumentnummer

JFR_10129387_86B01293_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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