Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 21.10.1993 93/02/0209 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0221 93/02/0222 93/02/0223 93/02/0224Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0104 2Stammrechtssatz
Strafbar nach § 31 Abs 2 ASchG ist - neben dem Arbeitgeber - auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten.
Schlagworte
Verfolgung, EntschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020220.X02Im RIS seit
01.06.2001