RS Vwgh 1993/10/21 93/02/0220

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 21.10.1993 93/02/0209 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0221 93/02/0222 93/02/0223 93/02/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0104 2

Stammrechtssatz

Strafbar nach § 31 Abs 2 ASchG ist - neben dem Arbeitgeber - auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten.

Schlagworte

Verfolgung, Entschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020220.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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