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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Da gem § 70 Abs 3 AVG gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme (mag sie auch rechtswidrig erfolgt sein) eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, hat die Vorstellungsbehörde dem Gemeindevorstand richtigerweise die Rechtsauffassung zu überbinden, die Berufung der mitbeteiligten Baubewerber gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid des Bürgermeisters gem § 70 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Die mitbeteiligten Bauwerber können ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides erst mit ihren (allfälligen Rechtsmitteln) gegen eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst geltend machen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060066.X01Im RIS seit
20.11.2000