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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BodenschätzungsG §2 Abs2;Rechtssatz
Das Abstellen auf die "14-Uhr-Temperatur" auf Grundflächen bzw bei Fehlen solcher Werte auf die "relativierte Hochrechnung von Werten benachbarter Meßstationen" über Jahrzehnte stellt ein sachliches, mit den Bestimmungen des § 8 BodenschätzungsG nicht in Widerspruch stehendes und durch diese Bestimmung auch ausreichend bestimmtes Merkmal für die Beurteilung der bei der Bodenschätzung zu berücksichtigenden klimatischen Verhältnisse dar. § 2 Abs 2 BodenschätzungsG widerspricht auch nicht
deswegen dem Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen (Art 18 B-VG), weil mit den einleitenden Worten "Im Zusammenhang" an den Abs 1 dieser Gesetzesstelle angeknüpft wird; vielmehr ist da in dieser Gesetzesstelle enthaltene Merkmal: "... eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist" nicht in verfassungswidriger Weise zeitlich unbestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150005.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009