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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Antragstellerin hat (im Beschwerdefall) zum diesbezüglichen Angebot des Arbeitsamtes erklärt, keine Ersatzkräfte anstelle des beantragten Ausländers zu wünschen. Es ist nicht entscheidend, ob die Antragstellerin allenfalls außerhalb des vorliegenden Verfahrens erfolglose Versuche unternommen hat, eine für die offene Stelle geeignete Kraft ausfindig zu machen. Die Behörde ist auf Grund der ablehnenden Stellungnahme der Antragstellerin nicht gehalten gewesen, vor ihrer die Abweisung des Antrags der Antragstellerin bestätigenden Entscheidung den Versuch zu unternehmen, ihr konkrete Ersatzkräfte zu vermitteln. Wegen der mangelnden Bereitschaft der Antragstellerin, die allfällige Eignung vorhandener Ersatzkräfte für ihre Zwecke zu überprüfen, belastet der Umstand, daß ungeklärt geblieben ist, ob sich unter diesen Ersatzkräften allenfalls auch solche mit den von der Antragstellerin geforderten Spezialkenntnissen befunden haben, den angefochtenen Bescheid nicht mit (der von der Antragstellerin behaupteten) Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090338.X02Im RIS seit
20.11.2000