RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0414

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0416

Rechtssatz

Hat die immer verläßliche Kanzleileiterin des Rechtsanwaltes in Fehleinschätzung der gegebenen Situation keine Eintragung des Fristablaufes für Verwaltungsgerichtshofbeschwerden vorgenommen, weil sie mit Rücksicht auf vorangegangene Abweisungen ähnlicher Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof annahm, es würden in diesen Fällen Beschwerden nicht erhoben werden, ist die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung durch den Vertreter (Rechtsanwalt auf ein für diesen unvorhergesehenes Ereignis, nämlich auf ein der sonstigen Verläßlichkeit widersprechendes Verhalten der Kanzleileiterin, zurückzuführen. Es liegt auch kein Anlaß zur Annahme vor, der Rechtsanwalt habe seine Kontrollpflicht gegenüber der Kanzleileiterin grob vernachlässigt (hier ein Vorbringen über die Kontrollmaßnahmen wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht gemacht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090414.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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