RS Vwgh 1993/10/21 93/11/0115

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/19 91/03/0055 1

Stammrechtssatz

Übersteigt die Differenz zwischen den beiden mit dem Alkomat erzielten Meßwerten die in den Verwendungsrichtlinien des BMI vorgesehene Abweichungsgrenze und legt die Behörde dennoch diese Messungen ihrem Bescheid zugrunde, ohne zu begründen, warum dies - unter Bedachtnahme auf die an sich als bloße Verwaltungsverordnung für den VwGH nicht verbindlichen Verwendungsrichtlinien - aus fachlichen Gründen zulässig war, bedarf der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110115.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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