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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §167 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/05/0099Rechtssatz
Im konkreten Fall hat das Finanzamt in seiner Entscheidung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Zurückweisungsgrund der verspäteten Einbringung des Antrags nicht aufgegriffen und den Antrag abgewiesen. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls abgewiesen, ohne daß der vorhin dargestellte Zurückweisungsgrund aufgegriffen worden wäre. Dadurch ist der Abgabenpflichtige nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil sein Antrag schon vom Finanzamt als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150098.X02Im RIS seit
03.04.2001