RS Vwgh 1993/10/21 91/15/0098

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §167 Abs1;
FinStrG §168 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/05/0099

Rechtssatz

Im konkreten Fall hat das Finanzamt in seiner Entscheidung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Zurückweisungsgrund der verspäteten Einbringung des Antrags nicht aufgegriffen und den Antrag abgewiesen. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls abgewiesen, ohne daß der vorhin dargestellte Zurückweisungsgrund aufgegriffen worden wäre. Dadurch ist der Abgabenpflichtige nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil sein Antrag schon vom Finanzamt als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150098.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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