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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
Der Arbeitgeber hat das ihm übermittelte Formular dahin ausgefüllt und vorgelegt, daß er keine Ersatzkraft anstelle des beantragten Ausländers wünsche; zugleich hat er aber im vorliegenden Verfahren einen Vermittlungsauftrag erteilt und damit im Gegensatz zu seiner zuerst genannten Erklärung zum Ausdruck gebracht, daß er an der Stellung von Ersatzkräften interessiert sei. Wenn die Berufungsbehörde dieses widersprüchliche Verhalten des Arbeitgebers schon nicht dahin ausgelegt hat, daß er damit zum Ausdruck bringen wollte, daß er die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung jedenfalls der Vermittlung einer Ersatzkraft vorziehen würde, dann hätte sie den Arbeitgeber zur Aufklärung seiner Absichten auffordern müssen und nicht ohne weitere Verfahrensschritte von der für den Arbeitgeber ungünstigeren Annahme ausgehen dürfen. Die Berufungsbehörde wäre daher vor Erlassung des Berufungsbescheides verhalten gewesen, den Widerspruch im Verhalten des Arbeitgebers aufzuklären und ihm gegebenenfalls die ihrer Meinung nach als bevorzugt zu behandelnden Ersatzkräfte namhaft zu machen. Erst dann hätte beurteilt werden können, ob und aus welchen Gründen der Arbeitgeber allenfalls eine Beschäftigung solcher Ersatzkräfte ablehnt und ob er tatsächlich an jedweder Ersatzkraftstellung desinteressiert sei.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090327.X02Im RIS seit
20.11.2000