Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ohne Berücksichtigung bautechnischer Kenntnisse ist die bausichere Aufstellung eines 6 m hohen und 30 m langen (hier mit dem Boden durch Steher verbundenen) Sicherungsnetzes (hier auf einem Golfplatz) nicht gewährleistet. Die Frage, ob eine ausreichende Fundierung vorgenommen wurde, bedarf einer Sachverständigenbeurteilung.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991060066.X05Im RIS seit
03.05.2001