RS Vwgh 1993/10/21 91/06/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 1989 §25 lite;
BauO Tir 1989 §3 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ohne Berücksichtigung bautechnischer Kenntnisse ist die bausichere Aufstellung eines 6 m hohen und 30 m langen (hier mit dem Boden durch Steher verbundenen) Sicherungsnetzes (hier auf einem Golfplatz) nicht gewährleistet. Die Frage, ob eine ausreichende Fundierung vorgenommen wurde, bedarf einer Sachverständigenbeurteilung.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991060066.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten