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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0161 E 1. März 1989 RS 2Stammrechtssatz
Unter Au-Pair-Kräften versteht man junge Ausländer, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG; es bedarf daher auch für solche Au-Pair-Verhältnisse auf seiten des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090144.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009