RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0161 E 1. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Au-Pair-Kräften versteht man junge Ausländer, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG; es bedarf daher auch für solche Au-Pair-Verhältnisse auf seiten des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090145.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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