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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Schuldspruch wegen einer Berufspflichtenverletzung durch die OBDK; keine Bedenken gegen §5 der "Richtlinien", auch nicht aus dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit oder des Art18 B-VG, unter Hinweis auf VfSlg. 11302/1987; kein Widerspruch dieser Bestimmung zur Europ. Sozialcharta, da diese nur mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde; §5 der "Richtlinien" wurde nicht rückwirkend in Kraft gesetzt; vertretbare Annahme, daß es für einen Rechtsanwalt mit seinen Standespflichten unvereinbar ist, als gewerberechtlicher Hausverwalter tätig zu sein; keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGHRechtssatz
Keine Bedenken gegen §5 RL-BA 1977; Deckung in §§8 und 9 bzw. 20 litc RAO.
Das Beschwerdevorbringen, §5 RL-BA 1977 stehe im Widerspruch zur Sozialcharta, da es dem Anwalt verwehrt sei, ein sozialversicherungsrechtlich geschütztes und mit dem Erwerb einer GSPVG- oder ASVG-Pension verbundenes Anstellungsverhältnis in seinem erlernten oder einem verwandten Beruf einzugehen, ist schon deshalb verfehlt, weil die Europäische Sozialcharta nur mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen darauf abzielen, die Verfassungsmäßigkeit des §2 DSt wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG in Frage zu stellen, so genügt es, ihn auf die ständige Rechtsprechung zur Unbedenklichkeit dieser Gesetzesbestimmung zu verweisen (vgl. zB VfSlg. 7494/1975 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie zuletzt VfGH 29.9.1986 B763/84 mit weiteren Hinweisen).
Beschwerde gegen Disziplinarerkenntnis; Beschwerdebehauptung, bei der Ausübung einer Tätigkeit als Hausverwalter auf Grund einer gewerberechtlichen Konzession handle es sich wesensmäßig um eine Berufsausübung, die mit den "befugten Aufgaben" eines Rechtsanwaltes nichts zu tun hätte.
Daß Rechtsanwälte auch zu Vermögensverwaltungen (und damit zu Hausverwaltungen) befugt sind, kann ernsthaft nicht bestritten werden. Gerade der Umstand, daß dann, wenn ein Streit mehrerer Miteigentümer eines Vermögens vorliegt, kollidierende Interessen entstehen können, was für Anwälte auf Grund der ihnen obliegenden Berufspflichten zwangsläufig nach sich ziehen müßte, daß sie die ihnen erteilten Vollmachten zu lösen haben, wohingegen für konzessionierte Hausverwalter keine Notwendigkeit zu einem solchen Schritt besteht, zeigt - was durch das Beschwerdevorbringen geradezu bewiesen wird -, daß es für einen Rechtsanwalt mit seinen Standespflichten unvereinbar ist, als gewerberechtlicher Hausverwalter tätig zu sein. Gerade diese Auffassung liegt dem angefochtenen Bescheid - somit vertretbarerweise - zu Grunde.
Aber auch der Vorwurf, die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einem Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführer zur "M" Immobiliengesellschaft mbH aus, ist - selbst wenn die Beschwerdebehauptung zuträfe - nicht zielführend, weil ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler keinesfalls vorliegt. Wenn sich nämlich die belangte Behörde zu Unrecht auf den ersten Tatbestand des §5 RL-BA 1977 gestützt hätte, würde dies auf dem Boden des außer Streit gestellten Sachverhaltes lediglich dazu führen, daß sich die belangte Behörde richtigerweise auf den zweiten Tatbestand des §5 RL-BA 1977 hätte berufen müssen.
Keine denkunmögliche Rechtsanwendung, keine Willkür.
Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen §5 RL-BA 1977.
Abschließend bleibt zu vermerken, daß §5 RL-BA 1977 keineswegs rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Diese Standesvorschrift trifft vielmehr lediglich eine Anordnung, die schon vorher aus dem Gesetz unmittelbar abzuleiten war. Auch von einer Verletzung "des Verbotes rückwirkender Pönalisierung" kann daher keine Rede sein.
Schlagworte
Berufsrecht Rechtsanwälte, Sozialversicherung, Staatsverträge, Geltung Wirksamkeit, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B889.1986Dokumentnummer
JFR_10129387_86B00889_01