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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Eingetretene Preisschwankungen infolge veränderter Marktverhältnisse oder Veränderungen des Geldwertes sind durch Abschläge oder Zuschläge auszugleichen. Verkaufsfälle, bei denen der zeitliche Abstand zum Feststellungszeitpunkt zu groß ist, können keinen Vergleichsmaßstab bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150079.X06Im RIS seit
14.01.2002