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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Als Begründung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt der völlig unsubstantiierte Hinweis auf die vorgelegten Aktenunterlagen und auf ein darin enthaltenes (mit dem betroffenen Beamten aufgenommenes) Protokoll nicht, zumal sich auch aus diesem Protokoll keine eindeutige Zuordnung zu den im Spruch enthaltenen Vorwürfen ergibt. Es muß nämlich bereits aus dem Einleitungsbeschluß klar und unmißverständlich hervorgehen, was dem Beamten vorgeworfen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090163.X02Im RIS seit
20.11.2000