RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0163

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §123;

Rechtssatz

Als Begründung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt der völlig unsubstantiierte Hinweis auf die vorgelegten Aktenunterlagen und auf ein darin enthaltenes (mit dem betroffenen Beamten aufgenommenes) Protokoll nicht, zumal sich auch aus diesem Protokoll keine eindeutige Zuordnung zu den im Spruch enthaltenen Vorwürfen ergibt. Es muß nämlich bereits aus dem Einleitungsbeschluß klar und unmißverständlich hervorgehen, was dem Beamten vorgeworfen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090163.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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