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L70718 Spielapparate VorarlbergNorm
SpielapparateG Vlbg §2 Abs1;Rechtssatz
Ob im Beschwerdefall ein Dauerdelikt vorliegt oder ein fortgesetztes Delikt kann auf sich beruhen: In beiden Fällen erfaßt die Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Abgeltungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffenden Einzelakte oder die betreffenden Zeiträume im Spruch des Straferkenntnisses angeführt sind oder nicht. Auch dann, wenn die gegenständlichen Spielapparate vor und nach der von der Berufungsbehörde angeführten Tatzeit ebenfalls betrieben worden sein sollten, ist der Besch dadurch, daß ihm im Spruch lediglich die Tatzeit 10.6.1992, 20.15 Uhr angelastet wurde, in seinen Rechten nicht verletzt worden (Hinweis E 20.6.1983, 83/10/0088, VwSlg 11092 A/1983, E 20.8.1987, 86/12/0282).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020083.X02Im RIS seit
20.11.2000