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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §14 Z2;Rechtssatz
Der Zweck eines Aufschubes nach § 14 Z 2 ZDG liegt darin, daß der Zivildienstpflichtige sein Studium nicht unterbrechen muß. Er soll nicht gezwungen sein, das Studium unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen (Hinweis E 23.2.1993, 93/11/0001; hier geht es dem Bf nur (noch) um den Erwerb von Wissen in bestimmten Fachgebieten und offensichtlich nicht um den Abschluß des Studiums - oder auch nur um die Ablegung einzelner Prüfungen - weshalb der Zweck des § 14 Z 2 ZDG nicht zum Tragen kommt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110141.X02Im RIS seit
11.07.2001