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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrStG §2 Z9 lita;Rechtssatz
Der Begriff "Häfen" umfaßt nach der zur Bestimmung des § 4 Z 3 lit a deutsches GvStG vertretenen Lehre die mit Wasser bedeckten Flächen, die Böschungen sowie die Grundflächen der Kaimauern und die anderen zur Benutzung von Häfen erforderlichen Einrichtungen. Lagergebäude und andere Gebäude, die dem Hafenverkehr dienen, unterliegen daher der Grundsteuer; dies gilt auch für Hafengrundstücke, die der Umschlagslagerei dienen. Der VwGH hält diese Auslegung auch auf dem Boden der Rechtsvorschrift des § 2 Z 9 lit a GrStG - für den darin enthaltenen Begriff "Häfen" ist aus der lit b dieser Gesetzesstelle betreffend Grundsteuerbefreiung für den Betrieb eines "Flughafens" nichts zu gewinnen - für zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150132.X01Im RIS seit
11.07.2001