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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AZG §2 Abs1;Rechtssatz
Es besteht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes kein Anlaß, Entschädigungen für Rufbereitschaft in gleicher Weise zu begünstigen wie Arbeitsleistungen im eigentlichen Sinn über die Normalarbeitszeit hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150129.X03Im RIS seit
20.11.2000