RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0129

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1;
AZG §5 Abs1;
AZG §6;
EStG 1972 §68;

Rechtssatz

Es besteht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes kein Anlaß, Entschädigungen für Rufbereitschaft in gleicher Weise zu begünstigen wie Arbeitsleistungen im eigentlichen Sinn über die Normalarbeitszeit hinaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150129.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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