Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 21.10.1993 93/02/0209 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0221 93/02/0222 93/02/0223 93/02/0224Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/22 91/19/0005 1Stammrechtssatz
Hat der verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG einen Bevollmächtigten iSd § 31 Abs 2 ASchG bestellt, so ist er nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 31 Abs 5 ASchG befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020220.X04Im RIS seit
01.06.2001