RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0163

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §94 Abs1;

Rechtssatz

In allen (sieben) im Spruch des angefochtenen Einleitungsbeschlusses angeführten Beschuldigungspunkten wird dem Beamten nur ganz allgemein die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie ihm erteilter Weisungen zur Last gelegt, ohne daß auch nur in einem einzigen Fall ein Hinweis auf konkrete vom Beamten bearbeitete Fälle oder eine Angabe von Tatort und insbesondere Tatzeit erfolgt wäre. Ohne solche Angaben steht aber weder fest, welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden, noch besteht die Möglichkeit zu beurteilen, ob allenfalls diesbezüglich offenkundige Einstellungsgründe (insbesondere auf Grund der behaupteten Verjährung) vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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