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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In allen (sieben) im Spruch des angefochtenen Einleitungsbeschlusses angeführten Beschuldigungspunkten wird dem Beamten nur ganz allgemein die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie ihm erteilter Weisungen zur Last gelegt, ohne daß auch nur in einem einzigen Fall ein Hinweis auf konkrete vom Beamten bearbeitete Fälle oder eine Angabe von Tatort und insbesondere Tatzeit erfolgt wäre. Ohne solche Angaben steht aber weder fest, welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden, noch besteht die Möglichkeit zu beurteilen, ob allenfalls diesbezüglich offenkundige Einstellungsgründe (insbesondere auf Grund der behaupteten Verjährung) vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090163.X01Im RIS seit
20.11.2000