RS Vwgh 1993/10/21 93/09/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/09/0362 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde geht (im Beschwerdefall) davon aus, im Verfahren nach § 4 Abs 6 AuslBG könnten ab einem bestimmten (hohen) Auslastungsgrad der Bundeshöchstzahl die bis zu deren Erreichen zu erteilende Beschäftigungsbewilligung für bestimmte Personengruppen (sowohl von ausländischen Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern) reserviert werden. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung außerhalb der begünstigten Gruppen stünden wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegen. Für eine derartige Einschränkung der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen, die im Ergebnis auf zwei Typen von erschwerten Verfahren bei Landeshöchstzahlüberschreitungen hinausläuft, fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, ab welchem "Auslastungsgrad" der Bundeshöchstzahl eine derartige Einschränkung Platz greifen sollte. Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde kann dieses Regelungsregime auch nicht auf § 4 Abs 1 zweiter Tatbestand AuslBG gestützt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090144.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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