RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0150

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während der regelmäßigen beruflichen Betätigung als Freizeit verwendet wird; hiebei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0125; E 17.11.1992, 92/14/0150). Dementsprechend sind die Kosten von Reisen, deren Gegenstand ein sogenanntes "Mischprogramm" ist (im Hinblick auf das Aufteilungsverbot zur Gänze) dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (Hinweis: E 21.10.1986, 86/14/0031, VwSlg 6160 F/1986; E 6.11.1990, 90/14/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150150.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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