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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während der regelmäßigen beruflichen Betätigung als Freizeit verwendet wird; hiebei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0125; E 17.11.1992, 92/14/0150). Dementsprechend sind die Kosten von Reisen, deren Gegenstand ein sogenanntes "Mischprogramm" ist (im Hinblick auf das Aufteilungsverbot zur Gänze) dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (Hinweis: E 21.10.1986, 86/14/0031, VwSlg 6160 F/1986; E 6.11.1990, 90/14/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150150.X04Im RIS seit
11.07.2001