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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AZG §2 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Begriff der "Überstunde" nach § 68 EStG 1972 wird an arbeitszeitrechtliche Regelungen angeknüpft. Voraussetzung für die Begünstigung ist somit grundsätzlich, daß das in Rede stehende Entgelt (der über den Grundlohn hinausgehende) Teil einer Entlohung ist, die Gegenleistung für eine über die Normalarbeitszeit hinaus erbrachte Arbeit ist. Zeiten der Rufbereitschaft sind jedoch nicht Arbeitszeit (Hinweis E 2.12.1991, 91/19/0248, 0249, 0250). Sie können daher - ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung im Verhältnis zur Normalarbeitszeit - nicht Überstunden darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150129.X02Im RIS seit
20.11.2000