RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0129

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1;
AZG §5 Abs1;
AZG §6;
EStG 1972 §68;

Rechtssatz

Mit dem Begriff der "Überstunde" nach § 68 EStG 1972 wird an arbeitszeitrechtliche Regelungen angeknüpft. Voraussetzung für die Begünstigung ist somit grundsätzlich, daß das in Rede stehende Entgelt (der über den Grundlohn hinausgehende) Teil einer Entlohung ist, die Gegenleistung für eine über die Normalarbeitszeit hinaus erbrachte Arbeit ist. Zeiten der Rufbereitschaft sind jedoch nicht Arbeitszeit (Hinweis E 2.12.1991, 91/19/0248, 0249, 0250). Sie können daher - ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung im Verhältnis zur Normalarbeitszeit - nicht Überstunden darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150129.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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