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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Quert die Interessentenstraße die Grundparzelle einer Gemeinde (welche nicht im öffentlichen Gut steht), erschließt sie dieses Grundstück der Gemeinde. Diese ist daher gemäß § 20 Abs 5 lit a Tir LStG 1989 Interessentin, weshalb ihr im Bewilligungsverfahren Parteistellung nicht nur als beitragspflichtige Gemeinde aus dem Grunde des § 18 Tir LStG 1989, sondern auch als Interessentin iSd § 20 Abs 5 Tir LStG 1989 zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060017.X06Im RIS seit
20.11.2000