RS Vwgh 1993/10/21 93/06/0017

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Tir 1989 §18;
LStG Tir 1989 §20 Abs5 lita;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Quert die Interessentenstraße die Grundparzelle einer Gemeinde (welche nicht im öffentlichen Gut steht), erschließt sie dieses Grundstück der Gemeinde. Diese ist daher gemäß § 20 Abs 5 lit a Tir LStG 1989 Interessentin, weshalb ihr im Bewilligungsverfahren Parteistellung nicht nur als beitragspflichtige Gemeinde aus dem Grunde des § 18 Tir LStG 1989, sondern auch als Interessentin iSd § 20 Abs 5 Tir LStG 1989 zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060017.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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