RS Vwgh 1993/10/21 93/02/0220

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 21.10.1993 93/02/0209 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0221 93/02/0222 93/02/0223 93/02/0224

Rechtssatz

Daß der Beschuldigte mehrmals gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen hat, bedeutet noch nicht, daß er im Rahmen eines Gesamtkonzeptes gehandelt hätte. Selbst ein allgemeiner Entschluß, wiederholt gleichartige Delikte zu begehen, würde mehrere Tathandlungen allein noch nicht zu einem fortgesetzten Delikt machen. Bei fahrlässiger Tatbegehung wäre ein Fortsetzungszusammenhang schon begrifflich ausgeschlossen (Hinweis Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 04te Aufl, § 28 Anm V1; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl; § 22 VStG, Anm 1; E 4.5. 1990, 90/09/0013, VwSlg 13188 A/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020220.X06

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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