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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Gewichtsbeschränkungen für Zufahrtsstraßen; Eingriff in die Rechtssphäre der Eigentümer dieser Zufahrtsstraßen; jedoch Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach §45 StVO 1960 zumutbar, da auch Erlegung einer Sicherheitsleistung nach §45 Abs3 StVO 1960 nicht unmittelbar an den Bewilligungsbescheid geknüpft ist; mangelnde AntragslegitimationRechtssatz
Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 8009/1977 uva). Dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. VfSlg. 8060/1977).
Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 21.5.1986, Z IX/3-21697/1-86; Verwaltungsrechtsweg zumutbar.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Rechtswidrigkeit der (verkehrsbeschränkenden) Verordnung geltend zu machen. Die Antragsteller können nämlich eine Ausnahmebewilligung nach §45 StVO 1960 beantragen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sind, muß in einem (auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten) Verwaltungsverfahren erst geklärt werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die vorläufig für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller wieder aufzuheben. Damit steht diesen ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8553/1979 S 337 f, VfSlg. 10.302/1984, S 809).
An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen der Antragsteller, im Falle eines Antrages nach §45 StVO 1960 hätten sie eine beträchtliche Sicherheitsleistung zu erbringen, nichts zu ändern. Nach dem Abs3 der genannten Gesetzesbestimmung ist die Erlegung einer Sicherheitsleistung nicht unmittelbar an den Bewilligungsbescheid, sondern an die erstmalige ausnahmsweise Straßenbenützung geknüpft. Das Gesetz bietet also für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung vor oder anläßlich der Erlassung der Ausnahmebewilligung keine Grundlage. Für den Fall, daß die Behörde ohne (vorangegangene) Sicherheitsleistung keine Bewilligung erteilen würde, stünde den Antragstellern der Weg einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof offen; dieser Gerichtshof hätte im Falle von Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verkehrsbeschränkung die Verpflichtung, ein Verfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof in die Wege zu leiten.
Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges (hier: Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß §45 StVO 1960).
Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 21.5.1986, Z IX/3-21679/1-86.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, StraßenpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V73.1986Dokumentnummer
JFR_10129385_86V00073_01