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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §26 Z7;Rechtssatz
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150150.X01Im RIS seit
11.07.2001