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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch impliziert der Begriff "einem Studium obliegen" jedenfalls die Absicht, das gewählte Studium in dem durch die einschlägigen Vorschriften vorgezeichneten Rahmen tatsächlich zu betreiben und es auch abzuschließen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Betreffende nicht mehr die Absicht hegt, das gewählte Studium tatsächlich weiter zu betreiben und auch abzuschließen, sondern sich nur noch mit einem einzigen in der betreffenden Studienordnung vorgesehenen und für den ausgeübten Beruf nützlichen Gegenstand befaßt. In einem solchen Fall kann ungeachtet der aufrechten Inskription nicht mehr davon die Rede sein, daß der Betreffende iSd § 14 Z 2 ZDG einem Hochschulstudium obliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110141.X01Im RIS seit
11.07.2001