RS Vwgh 1993/10/21 93/02/0083

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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L70718 Spielapparate Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SpielapparateG Vlbg §2 Abs1;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs1 lita;
VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden; der Besch darf daher nicht ohne weiteres aus der Einstellung eines gegen ihn geführten - betreffend eine Tathandlung vom 21.3.1982 - Strafverfahrens schließen, die Behörde teile seine Rechtsansicht, daß es sich

bei der ihm angelasteten Übertretung (bewilligungsloser Betrieb von drei - schon vor einiger Zeit aufgestellter - Spielapparaten am 10.6.1992, 20.15 Uhr) um ein Zustandsdelikt handle (Hinweis E 25.10.1989, 88/03/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020083.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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