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L70718 Spielapparate VorarlbergNorm
SpielapparateG Vlbg §2 Abs1;Rechtssatz
Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden; der Besch darf daher nicht ohne weiteres aus der Einstellung eines gegen ihn geführten - betreffend eine Tathandlung vom 21.3.1982 - Strafverfahrens schließen, die Behörde teile seine Rechtsansicht, daß es sich
bei der ihm angelasteten Übertretung (bewilligungsloser Betrieb von drei - schon vor einiger Zeit aufgestellter - Spielapparaten am 10.6.1992, 20.15 Uhr) um ein Zustandsdelikt handle (Hinweis E 25.10.1989, 88/03/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020083.X03Im RIS seit
20.11.2000